e) Was den bekiesten Parkplatz unmittelbar nördlich angrenzend an die Remise anbelangt, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts gegen die Schlüsse des AGR (vgl. E. 2a) vor. Wie das AGR richtig ausführt, lässt sich den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Luftbildern17 einzig entnehmen, dass in früheren Jahren (Luftbilder 1971, 1975 und 1986) in diesem Bereich gewisse, nicht näher erkennbare Güter abgestellt wurden; ein Kiesplatz ist jedoch auf diesen Bildern nicht zu erkennen.