Dazu kommt, dass gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 auch von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist, was nach Art. 43a Bst. e RPV ebenfalls gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung spricht. Es erübrigt sich daher, die weiteren Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes zu prüfen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG kann vorliegend nicht in Anspruch genommen werden. Anzumerken ist, dass auch eine Wahrung des Besitzstandes nach Art. 3 BauG ausser Betracht fällt, da diese Bestimmung keinen Abbruch und Wiederaufbau zulässt.16