Davon scheint auch der Beschwerdeführer ausgegangen zu sein, führte er doch in seiner Eingabe vom 27. Juni 202215 selber aus, dass die Remise Schräglage gehabt habe und der Erhalt sowie die Sicherung oberste Priorität gehabt habe, damit kein Unfall geschehe. Der Beurteilung des AGR folgend ist daher festzuhalten, dass die strittige Remise im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war, womit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG an der Voraussetzung von Art. 42 Abs. 4 RPV scheitert. Dazu kommt, dass gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 auch von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist, was nach Art.