c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Remise und der Kiesplatz nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden können und auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen sind. Der Beschwerdeführer selber hat sich bei seinem nachträglichen Baugesuch nicht auf die Zonenkonformität gestützt, sondern ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG eingereicht.10 Ebenso steht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24a, 24b, 24d, 24e und 37a RPG von vornherein ausser Betracht fällt. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Näher zu prüfen ist daher einzig Art. 24c RPG.