Auch dafür könne die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht erteilt werden. Gestützt auf die Verfügung des AGR erteilte das Regierungsstatthalteramt den Bauabschlag. b) Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das