Bezüglich des Kiesplatzes hielt das AGR fest, Luftbilder neueren Datums (ca. ab 1980) würden deutlich zeigen, dass der Bereich nördlich des Gebäudes Nr. A.________ begrünt sei. Der Nachweis, dass der Lagerplatz mit Kiesbelag Anspruch auf Besitzstand habe bzw. eine Umgestaltung der Umgebung nördlich des Gebäudes Nr. A.________ zu einem Parkplatz rechtmässig bewilligt worden sei, habe nicht erbracht werden können. Eine Nutzung des vorerwähnten Bereichs als Parkplatz für die angrenzende Arbeitszone sei nicht zulässig. Eine Begründung, wieso neue Parkplätze erforderlich seien, sei nicht vorgebracht worden. Auch dafür könne die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art.