a) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 verweigerte das AGR dem strittigen Vorhaben (Remise, Kiesplatz) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG5. Es führte aus, dass der Zustand des Gebäudes Nr. A.________ sehr schlecht gewesen sei und dieses ohne grössere bauliche Massnahmen (überwiegender Ersatz von tragenden Konstruktionsteilen) nicht mehr gefahrlos und bestimmungsgemäss genutzt werden könne. Bezüglich des Kiesplatzes hielt das AGR fest, Luftbilder neueren Datums (ca. ab 1980) würden deutlich zeigen, dass der Bereich nördlich des Gebäudes Nr. A.________ begrünt sei.