Die Gemeinde Eggiwil nahm mit Eingabe vom 10. März 2023 Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das AWN kommt mit Stellungnahme vom 9. März 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdepunkte als öffentlich-rechtlich unbegründet abzulehnen seien und es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 29. März 2023 reichte die Gemeinde die massgebenden Baugesuchspläne nach. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).