Baugesuch einzureichen. Da der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, erliess die Gemeinde Eggiwil am 10. März 2016 eine Baueinstellungsverfügung mit Strafandrohung und forderte ihn zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf. Gegen diese Baueinstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD). Die BVE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (RA Nr. 120/2016/22). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.