Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/19 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. April 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil, Baukommission, Postfach 22, 3537 Eggiwil Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Voralpen, Schwand 2, 3110 Münsingen Tiefbauamt des Kantons Bern, TBA OIK IV, Strasseninspektorat Emmental, Pfaffenboden, 3452 Grünenmatt betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 10. Januar 2023 (eBau Nummer 2016-677/92840; Remise, Parkplatz und Holzlager) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 21. Oktober 2022 (G.-Nr.: 2022.DIJ.3553) I. Sachverhalt 1. Am 19. Dezember 2014 führte die Gemeinde mit einem Vertreter des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und dem Beschwerdeführer auf dessen Grundstück Eggiwil Grundbuchblatt Nr. H.________ in der Landwirtschaftszone eine Begehung durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Schopf auf dem Grundstück in einem schlechten Zustand befindet und es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Sanierung des Schopfes erörtert. Am 9. Februar 2016 stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück mit Bauarbeiten begonnen hatte. Am 15. Februar 2016 stellte die Gemeinde fest, dass sämtliche Wände und die Tore des Schopfes demontiert und abgeführt worden sind. Sie teilte dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 mit, dass die ausgeführten Arbeiten baubewilligungspflichtig seien und forderte ihn auf, bis spätestens am 9. März 2016 ein 1/10 BVD 110/2023/19 Baugesuch einzureichen. Da der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, erliess die Gemeinde Eggiwil am 10. März 2016 eine Baueinstellungsverfügung mit Strafandrohung und forderte ihn zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf. Gegen diese Baueinstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD). Die BVE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (RA Nr. 120/2016/22). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch ein, bei welchem der Beschwerdeführer es jedoch trotz mehrfachem Auffordern durch das Regierungsstatthalteramt unterliess, die vollständigen Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 25. März 2022 forderte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführer letztmals mit Nachdruck auf, die geforderten Unterlagen bis am 30. April 2022 einzureichen. Am 10. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein angepasstes Baugesuch «Sanierung bestehende Remise und Kiesplatz» ein. Auf eine Publikation wurde verzichtet. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 21. Oktober 2022, den negativen Fachbericht des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 21. Oktober 2022 und den negativen Amtsbericht des Strasseninspektorats Emmental vom 28. September 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt dem Vorhaben «Abbruch und Wiederaufbau Remise mit neuem Kiesplatz als Parkplatz und Holzlagerplatz» den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an: « 2. Wiederherstellungsmassnahmen: - Das Gebäude Nr. A.________ ist vollständig zurückzubauen, zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Fläche ist zu renaturieren. - Der Kiesplatz als Holzlager- und Parkplatz ist vollständig zurückzubauen, zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Fläche ist zu renaturieren. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind bis 60 Tage nach der Rechtskraft dieses Entscheids abzuschliessen. [Strafandrohung] [Androhung Ersatzvornahme]» 3. Gegen diesen Gesamtentscheid reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauabschlags und damit sinngemäss die Erteilung der Baubewilligung. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führt das Strasseninspektorat Emmental aus, dass sein Amtsbericht vom 28. September 2022 weiterhin Gültigkeit habe. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 2. März 2023 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde Eggiwil nahm mit Eingabe vom 10. März 2023 Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das AWN kommt mit Stellungnahme vom 9. März 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdepunkte als öffentlich-rechtlich unbegründet abzulehnen seien und es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 29. März 2023 reichte die Gemeinde die massgebenden Baugesuchspläne nach. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/10 BVD 110/2023/19 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG2, der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist. Dieser Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG3 kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die weiteren Verfügungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG wie jene des AGR – sowie baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Art. 24c RPG a) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 verweigerte das AGR dem strittigen Vorhaben (Remise, Kiesplatz) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG5. Es führte aus, dass der Zustand des Gebäudes Nr. A.________ sehr schlecht gewesen sei und dieses ohne grössere bauliche Massnahmen (überwiegender Ersatz von tragenden Konstruktionsteilen) nicht mehr gefahrlos und bestimmungsgemäss genutzt werden könne. Bezüglich des Kiesplatzes hielt das AGR fest, Luftbilder neueren Datums (ca. ab 1980) würden deutlich zeigen, dass der Bereich nördlich des Gebäudes Nr. A.________ begrünt sei. Der Nachweis, dass der Lagerplatz mit Kiesbelag Anspruch auf Besitzstand habe bzw. eine Umgestaltung der Umgebung nördlich des Gebäudes Nr. A.________ zu einem Parkplatz rechtmässig bewilligt worden sei, habe nicht erbracht werden können. Eine Nutzung des vorerwähnten Bereichs als Parkplatz für die angrenzende Arbeitszone sei nicht zulässig. Eine Begründung, wieso neue Parkplätze erforderlich seien, sei nicht vorgebracht worden. Auch dafür könne die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht erteilt werden. Gestützt auf die Verfügung des AGR erteilte das Regierungsstatthalteramt den Bauabschlag. b) Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3/10 BVD 110/2023/19 Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.6 Den Bildern in den Vorakten7 lässt sich entnehmen, dass die neue Remise im Februar/März 2016 entstanden ist. Auf einem weiteren Bild dieser Bauarbeiten im Jahr 2016 sind Baggerarbeiten im Bereich nördlich des Gebäudes und damit der Bereich des Kiesplatzes zu erkennen.8 Aus diesem Bild muss geschlossen werden, dass auch der neue Kiesplatz, wie er sich auf den Bildern im vollendeten Zustand präsentiert9, im Jahr 2016 realisiert wurde. Die massgebenden, nachfolgend zu prüfenden Bestimmungen von Art. 24c RPG waren auch schon im Jahr 2016 in Kraft, weshalb das anwendbare Recht vorliegend dem heute geltenden Recht entspricht. c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Remise und der Kiesplatz nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden können und auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen sind. Der Beschwerdeführer selber hat sich bei seinem nachträglichen Baugesuch nicht auf die Zonenkonformität gestützt, sondern ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG eingereicht.10 Ebenso steht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24a, 24b, 24d, 24e und 37a RPG von vornherein ausser Betracht fällt. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Näher zu prüfen ist daher einzig Art. 24c RPG. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 41 RPV11 werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden und die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Dem Vorhaben dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht (Art. 42 Abs. 4 Satz 1 RPV). Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind.12 d) Im Zusammenhang mit der Remise bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung, dass das Gebäude in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, stimme so nicht. Das besagte Tor sei tatsächlich demontiert worden, aber nicht wegen des Zustands. Für die Fundamentsanierung habe der nötige Platz geschaffen werden müssen, weshalb das Tor entfernt und anderweitig gelagert worden sei. Dieses Tor sei wieder montiert und leiste seinen Dienst im Originalzustand. Die Feststellung, dass für den weiteren Gebrauch eine Sanierung zwingend sei, stimme auch nicht. Als Remise-Schärm hätte dieses Gebäude über Jahre weiter benützt werden können. Die Bilder, die gemacht worden seien, würden das Haus in der Situation zeigen, als sie dabei gewesen 6 BGer 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 1.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14a mit weiteren Verweisen. 7 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 88. 8 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 91. 9 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 87. 10 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 40. 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 12 Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 16. 4/10 BVD 110/2023/19 seien, die Dachkonstruktion zu entlasten und die Wände ungesichert in Schräglage dagestanden seien. Die Besitzstandsgarantie als verfassungsrechtlicher Wert werde ausgehebelt. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Fotos in den Vorakten13 lässt sich erstens feststellen, dass die baulichen Massnahmen an der Remise im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Abbruch und Wiederaufbau beurteilt wurden. So ist erkennbar, dass das Betonfundament vollständig neu erstellt wurde und die vier tragenden Wände komplett demontiert und ersetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit wesentliche Teile der Bausubstanz abgebrochen und neu erstellt bzw. vollständig ersetzt. Einzig das Satteldach blieb unverändert. Während der Bauarbeiten wurde es mit einer provisorischen Holzkonstruktion gestützt, die anschliessend wieder entfernt wurden. Zweitens muss bereits aus der Notwendigkeit der Vornahme solch weitgehender Massnahmen (komplettem Ersatz der tragenden Aussenwände) geschlossen werden, dass die tragenden Konstruktionen der alten Remise nicht mehr intakt waren und diese Baute damit nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war. Dies wird bestätigt durch das in den Akten vorhandene Bild vor dem Ersetzen dieser Wände, worauf zu erkennen ist, dass sich der Schopf in einem sehr schlechten Zustand befand, die tragenden Wände ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen konnten und damit eine Einsturzgefahr bestand.14 Davon scheint auch der Beschwerdeführer ausgegangen zu sein, führte er doch in seiner Eingabe vom 27. Juni 202215 selber aus, dass die Remise Schräglage gehabt habe und der Erhalt sowie die Sicherung oberste Priorität gehabt habe, damit kein Unfall geschehe. Der Beurteilung des AGR folgend ist daher festzuhalten, dass die strittige Remise im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war, womit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG an der Voraussetzung von Art. 42 Abs. 4 RPV scheitert. Dazu kommt, dass gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 auch von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist, was nach Art. 43a Bst. e RPV ebenfalls gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung spricht. Es erübrigt sich daher, die weiteren Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes zu prüfen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG kann vorliegend nicht in Anspruch genommen werden. Anzumerken ist, dass auch eine Wahrung des Besitzstandes nach Art. 3 BauG ausser Betracht fällt, da diese Bestimmung keinen Abbruch und Wiederaufbau zulässt.16 e) Was den bekiesten Parkplatz unmittelbar nördlich angrenzend an die Remise anbelangt, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts gegen die Schlüsse des AGR (vgl. E. 2a) vor. Wie das AGR richtig ausführt, lässt sich den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Luftbildern17 einzig entnehmen, dass in früheren Jahren (Luftbilder 1971, 1975 und 1986) in diesem Bereich gewisse, nicht näher erkennbare Güter abgestellt wurden; ein Kiesplatz ist jedoch auf diesen Bildern nicht zu erkennen. Die späteren Luftbilder dieser Dokumentation zeigen dann, dass dieser Bereich zwischen Remise und asphaltiertem Strassenbereich begrünt war und damit – im Unterschied zu den heutigen Fotos18 – nicht bekiest war. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.19 Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass der Kiesplatz schon vor dem 1. Juli 1972 als massgebendem Zeitpunkt für die Anwendung von Art. 24c RPG bestand. Vielmehr ist gestützt auf die in den Akten 13 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 88 bis 94. 14 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 89. 15 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 21. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 3b. 17 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 22 ff. 18 Vgl. etwa Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 87. 19 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 7. 5/10 BVD 110/2023/19 vorhandenen Luftbilder von einem späteren Zeitpunkt der Realisierung dieses Kiesplatzes auszugehen. Wie bereits ausgeführt muss gestützt auf die Fotos des Bauvorganges ausgegangen werden, dass der Kiesplatz im Zuge des Abbruchs und Wiederaufbaus der Remise im Jahr 2016 entstand (vgl. E. 2b). Auch der Kiesplatz zur Nutzung als Lager- oder Parkplatz kann daher nicht gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden, zumal auch bei diesem dazu kommt, das überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. E. 3). f) Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in der Beschwerde ableiten will, wonach er zusätzlich zwei Hektaren Wald gekauft habe, er angewiesen sei, die Geräte und Maschinen remisieren und warten zu können und er über kein Land verfüge, wo ein Lagergebäude und ein Lagerplatz erstellt werden könnten. So bringt er – wie ausgeführt (E. 2a) – selber nicht vor, dass die strittigen Bauten einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würden und damit zonenkonform sind. Der Privatbesitz von Waldparzellen alleine berechtigt nicht zur Realisierung von Gebäuden oder Lager- bzw. Parkflächen in der Landwirtschaftszone. Selbst wenn – entgegen diesen Ausführungen – davon auszugehen wäre, dass die Remise und der Kiesplatz einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen würden, so fehlt es erstens an einem Beleg / einer nachvollziehbaren Begründung der Notwendigkeit und zweitens stünden auch einer Bewilligung nach Art. 16a RPG übermässige, entgegenstehende Interessen entgegen bzw. würde die Bewilligungsfähigkeit dieser Bauten an den zu Recht verweigerten Ausnahmen zur Unterschreitung des Strassen- und des Waldabstandes scheitern (vgl. E. 3). 3. Strassenabstand, Waldabstand a) Die neu aufgebaute Remise liegt teilweise innerhalb des Bauverbotsstreifens von 5 m zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG20). Das Strasseninspektorat verweigerte mit Amtsbericht vom 28. September 202221 die nötige Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG für die Remise sowie die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 SG für die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse u.a. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die BVD hat keinen Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen; sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. b) Die Remise weist gemäss AWN (Fachbericht vom 6. Oktober 202222) weiter einen Waldabstand von knapp 3 m auf und der Park-/Holzlagerplatz reicht bis unmittelbar an den Wald. Diese Bauvorhaben unterschreiten daher den vorgeschriebenen Waldabstand vom 15 m (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV23). Das AWN kam in seinem Bericht zum Schluss, dass dem Vorhaben die Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldesnähe nach Art. 26 KWaG24 nicht erteilt werden könne. Beim betroffenen Wald handle es sich um Objektschutzwald. Grundsätzlich müsse bei Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes in unmittelbarer Waldnähe eine Verbesserung der Situation erreicht werden, indem der Waldabstand vergrössert werde. Damit die Waldbewirtschaftung nicht zu stark eingeschränkt und die Walderhaltung nicht gefährdet werde, sei ein minimaler Waldabstand von 5 m erforderlich. Dies gelte auch für den Parkplatz; nur für einen rein forstlich genutzten Holzlagerplatz könnte der Waldabstand noch weiter verkürzt werden. Insgesamt werde durch das Vorhaben die Schutzwaldpflege erschwert; ein Parkplatz mit 0.0 m Waldabstand gefährde zudem die Walderhaltung. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar und blieb durch den Beschwerdeführer unbestritten. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 KWaG wurde zu Recht verweigert. 20 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 21 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 12. 22 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 10. 23 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 24 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 6/10 BVD 110/2023/19 c) Damit stehen der Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs – neben der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach RPG – auch die strassen- und waldrechtlichen Vorgaben entgegen. Auch eine teilweise Baubewilligung des nachträglichen Baugesuchs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG) kommt hier nicht in Frage. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Damit erweist sich die wiederaufgebaute Remise und der neue Kiesplatz als Park- und Holzlagerplatz sowohl als formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch als materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Das Regierungsstatthalteramt war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat es gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau des Gebäudes Nr. A.________ und des Kiesplatzes sowie die vollständige Renaturierung der Fläche innert einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verlangt wird. b) Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.25 c) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.26 Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, er sei zur Bauausführung berechtigt. Gestützt auf die Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, die strittigen Bauvorhaben könnten ohne Baubewilligung erstellt werden bzw. würden sich als bewilligungsfähig erweisen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Herr B.________ vom AGR habe damals vor Ort keine Bemerkung gemacht, dass dieses Gebäude nicht sanierungswürdig sei. Daraus lässt aber sich nichts zu seinen Gunsten ableiten: So behauptet er selber nicht, dass der Vertreter des AGR damals konkret die Baubewilligungsfähigkeit in Aussicht stellte oder gar von einem baubewilligungsfreien Tatbestand ausging. Aus der Aktennotiz der Begehung vom 19. Dezember 201427 lässt sich einzig entnehmen, dass dieser unter Vorbehalt der Beurteilung durch das Strasseninspektorat und die Waldabteilung eine Ausnahmebewilligung für die Sanierung des Schopfes in Aussicht stellte, wobei er ausdrücklich den Abbruch und Wiederaufbau davon ausnahm. Weder für den vorgenommenen Abbruch und Wiederaufbau der Remise noch für den angrenzenden Kiesplatz stellte der Vertreter des AGR damit eine Bewilligung in Aussicht. Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass er aufgrund dieser Informationen gewusst haben musste, dass ein Abbruch und Wiederaufbau nicht bewilligungsfähig sein würde. Indem er dies trotzdem machte, handelte er im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 26 Aldo Zaugg/ Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. 27 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 100. 7/10 BVD 110/2023/19 und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.28 d) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.29 Hier kommt dazu, dass die Interessen an der Walderhaltung sowie die Wahrung der Verkehrssicherheit das öffentliche Interesse am Rückbau zusätzlich verstärken. Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. e) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus der Remise und des Kiesplatzes sowie der Renaturierung dieser Fläche. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit dieser Wiederherstellungsmassnahmen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Der geforderte Rückbau der Remise und des Kiesplatzes sowie der Renaturierung dieser Fläche sind erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Mass- nahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und fehlenden Gutgläubigkeit ist der angeordnete Rückbau sowie die anschliessende Renaturierung der Fläche für den Beschwerdeführer auch zumutbar, selbst wenn diese Massnahmen mit gewissen Kosten verbunden sind. f) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 28 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 29 BGE 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/10 BVD 110/2023/19 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 10. Januar 2023 und die Verfügung des AGR vom 21. Oktober 2022 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Eggiwil, Baukommission, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Voralpen, per Mail - Tiefbauamt des Kantons Bern, TBA OIK IV, Strasseninspektorat Emmental, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 9/10 BVD 110/2023/19 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 7 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10