Der Beschwerdegegnerin werden oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 600.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 4676.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 1106.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung