Darüber hinaus gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass, sie ist angemessen. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Parteikosten, ausmachend CHF 4676.40 (Honorar CHF 4200.–, Auslagen CHF 126.– und Mehrwertsteuer CHF 350.40), zu ersetzen. 101 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 102 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4