Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin macht in ihrer Kostennote vom 26. August 2024 für ihre Leistungen ein Honorar von CHF 5250.–, pauschal 3% Auslagen von CHF 157.50 und 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 438.– geltend. Die geltend gemachten Parteikosten betragen damit insgesamt CHF 5845.50 (und nicht wie in der Kostennote vom 26. August 2024 fälschlicherweise ausgewiesen CHF 5845.85). Darüber hinaus gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass, sie ist angemessen.