Der Beschwerdeführer hat somit vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2400.– zu tragen. Der Beschwerdegegnerin werden ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.– auferlegt. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).