Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur insofern, als dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Werkleitungen am 31. Juli 2024 einen angepassten Werkleitungsplan und einen Durchleitungsvertrag eingereicht hat. Der Werkleitungsplan vom 6. Juni 2024 wird mit vorliegendem Entscheid bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdegegnerin obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gilt der Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln und die Beschwerdegegnerin als zu einem Fünftel unterliegend. Der Beschwerdeführer hat somit vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2400.– zu tragen.