Reicht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung ein, um den Einwänden der beschwerdeführenden Partei Rechnung zu tragen, gilt sie insofern als unterliegend. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.102