b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr, die vorliegend auf CHF 3000.– festgesetzt wird (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV101). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Reicht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung ein, um den Einwänden der beschwerdeführenden Partei Rechnung zu tragen, gilt sie insofern als unterliegend.