Die im Baubewilligungsverfahren angemeldete Rechtsverwahrung entspricht damit im weitesten Sinn derjenigen in den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 29. August 2024. Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich Kenntnis der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2024 im Baubeschwerdeverfahren erlangt. Die Rechtsverwahrung zur Projektänderung entfaltet somit zumindest mittelbare Rechtswirkungen. Ein förmlicher Hinweis auf die Rechtsverwahrung zur Projektänderung ist im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids daher nicht erforderlich. 15. Fazit und Kosten