Der Beschwerdeführer teilte mit, sämtliche in der Einsprache vorgebrachten Punkte seien auch unter dem Titel der Rechtsverwahrung zu Protokoll zu nehmen. Insbesondere meldete der Beschwerdeführer Schäden am Grundeigentum (Gebäude inkl. Umgebung) infolge Bauarbeiten und «sämtliche übrigen zivil- bzw. nachbarrechtlichen Ansprüche» als Rechtsverwahrung an.100 Die Vorinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. III.5 des angefochtenen Entscheids die Rechtsverwahrung vorgemerkt. Die im Baubewilligungsverfahren angemeldete Rechtsverwahrung entspricht damit im weitesten Sinn derjenigen in den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 29. August 2024.