c) Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 10. Juni 2022 gerügt, hinsichtlich Einrichtungen zur Versorgung der Bauparzelle Nr. B.________ mit Wasser, Energie sowie der Beseitigung des Abwassers sei die Erschliessung nicht sichergestellt, da keine entsprechenden Dienstbarkeiten vorhanden seien. Daneben sei fraglich, ob die bestehenden Einrichtungen zur Wasserversorgung und Beseitigung des Abwassers der Mehrbelastung genügen würden. Immerhin sollten 16 Wohnungen realisiert werden. Der Beschwerdeführer teilte mit, sämtliche in der Einsprache vorgebrachten Punkte seien auch unter dem Titel der Rechtsverwahrung zu Protokoll zu nehmen.