b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, die durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD). Indem die Bauherrschaft davon Kenntnis erhält, wird sie in die Lage versetzt, ihnen allenfalls mit einer Projektänderung Rechnung zu tragen. Rechtsverwahrungen stehen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht entgegen. Sie sind im Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD).