37/41 BVD 110/2023/197 im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG. Wie die K.________ AG zudem nachvollziehbar dargelegt hat, ist der Zugang durch die Einstellhalle von allfälligen Hangmurenereignissen nicht tangiert und als Fluchtweg jederzeit passierbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 14. Rechtsverwahrung