f) Wie bereits erwähnt, befindet sich das Haus B auf der Parzelle Nr. B.________ vollständig im gelben Gefahrengebiet. Es handelt sich nicht um ein sensibles Bauvorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauG. Hinsichtlich des Hauses B ist daher nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin Schutzmassnahmen nachweist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hauses 1, welches mit Ausnahme der Umgebungsgestaltung und der Erschliessung unverändert bestehen bleibt. Das Haus A liegt komplett im blauen Gefahrengebiet. Die Beschwerdegegnerin hat daher nachzuweisen, dass sie die nötigen Schutzmassnahmen trifft (vgl. Art. 6 Abs. 5 BauG). Die Beschwerdegegnerin setzt die von der K.__