__ AG in ihrem Gutachten berücksichtigt, dass es gemäss dem Ereigniskataster im weiteren Umfeld des Bauvorhabens 2005 zu kleinen Hangmurenereignissen und 1989 zu einem grossen Hangmurenereignis gekommen ist. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Baubewilligungsverfahren die Gefahr somit nicht unterschätzt, sondern genügend berücksichtigt. Das gilt auch hinsichtlich der klimatischen Veränderungen. Sind die nötigen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG bestimmt worden, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese Schutzmassnahmen auch bei einer Häufung von Ereignissen aufgrund von klimatischen Veränderungen genügend sind.