e) Die Ausführungen im Gutachten der K.________ AG und in den Fachberichten und Stellungnahmen der Abteilung Naturgefahren sind nachvollziehbar und überzeugend. Sowohl aus dem Gutachten der K.________ AG als auch aus den Fachberichten und Stellungnahmen der Abteilung Naturgefahren ergeben sich die gleichen Erkenntnisse. Wie erwähnt, hat die K.________ AG in ihrem Gutachten berücksichtigt, dass es gemäss dem Ereigniskataster im weiteren Umfeld des Bauvorhabens 2005 zu kleinen Hangmurenereignissen und 1989 zu einem grossen Hangmurenereignis gekommen ist.