Das potenzielle Ablagerungsgebiet befinde sich, abgesehen von allfälligem auslaufenden Wasser und Geschwemmsel, vollständig auf der Parzelle Nr. D.________. Allfällig oberflächlich abfliessendes Wasser und Geschwemmsel werde gemäss den Bauplänen nicht konzentriert auf Nachbarparzellen geleitet bzw. würde höchstens in Falllinie abfliessen und stelle somit keine Mehrgefährdung für Nachbarparzellen dar. Beim Haus 1 verbessere sich die Gefährdungssituation. Durch den Bau des Hauses A werde die Gefährdung des Hauses 1 eliminiert resp. höchstens auf auslaufendes Wasser und Geschwemmsel reduziert.