c) Die Beschwerdegegnerin reichte im Baubewilligungsverfahren ein «Objektschutzgutachten Hangmuren» der K.________ AG vom 28. Januar 2022 ein. Die K.________ AG kam zusammengefasst zum Schluss, dass das Haus B bezüglich der Hangfallrichtung im Schatten eines bestehenden und bis zur Parzellengrenze reichenden Mehrfamilienhauses liege und keine Gefährdung durch Hangmuren bestehe. Die K.________ AG beurteilte daher lediglich das Haus A. Im Hang zwischen AB.________ und AC.________ und damit im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens seien im Ereigniskataster keine Ereignisse aufgeführt.