Bei Bauvorhaben in blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 BauG). Als Schutz- und Sicherungsmassnahmen fallen Massnahmen, welche die Naturgefahr beseitigen oder minimieren, bauliche Schutzvorkehren im Rahmen des Bauprojekts, organisatorische Vorkehren oder die Kombination verschiedener Massnahmen in Betracht. Bauliche Schutzvorkehren müssen das Bauprojekt selbst und darüber hinaus das Baugrundstück und dessen Zugang schützen.