Plötzliche Gebäudezerstörungen sind in diesem Gebiet nicht zu erwarten, wenn geeignete bauliche Vorkehrungen (Objektschutz) getroffen werden. Das blaue Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich, in dem schwere Schäden durch geeignete Massnahmen vermieden werden können.89 Neubauten sind in blauen Gefahrengebieten gestattet, sofern mit Objektschutzmassnahmen sichergestellt ist, dass Menschen und Tiere im Gebäude nicht gefährdet sind.90 Bei Bauvorhaben in blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 BauG).