Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2024 erklärt die Gemeinde, das Bauvorhaben setze die nach Art. 6 Abs. 2 BauG notwendigen Massnahmen zur Gefahrenbehebung aus dem Gutachten des geotechnischen Instituts und die Vorgaben aus dem Fachbericht der Abteilung Naturgefahren um. b) In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) ist bei besonders sensiblen Bauvorhaben wie bspw. Spitälern oder Kläranlagen sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 3 BauG). Im gelben Gefahrengebiet 87 Pag. 350 ff. der Vorakten