Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Fachgutachten der K.________ AG vom 28. Januar 2022, dem Fachbericht der Abteilung Naturgefahren vom 28. Mai 2022 sowie deren Stellungnahme vom 11. Oktober 2022. Aus den Beurteilungen der Fachbehörde folge, dass die Gefährdung des Bauprojektes durch Hangmuren sowie deren möglichen Auswirkungen auf umliegende Gebäude im Detail untersucht worden seien. Die ergriffenen Schutzmassnahmen seien genügend. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig.