g) Zusammengefasst ist die Erschliessung der Bauparzellen mit Wasser, Energie sowie die Beseitigung des Abwassers nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der Werkleitungsplan vom 6. Juni 2024 ist zu bewilligen. 13. Gefahrengebiet a) Die Parzelle Nr. B.________ und damit das Haus B befindet sich vollumfänglich im gelben Gefahrengebiet (Hangmurengefährdung). Das Haus 1 auf der Parzelle Nr. E.________ befindet sich teilweise im gelben (südöstlicher Bereich) und im blauen Gefahrengebiet. Das Haus A auf der Parzelle Nr. D.________ befindet sich vollständig im blauen Gefahrengebiet.