Die BKW hat mit Stellungnahme 31. Mai 2022 bestätigt, dass die elektrische Energieversorgung ab dem bestehenden Verteilnetz der BKW erfolgen kann.87 Es ist daher davon auszugehen, dass die bis auf die Parzelle Nr. B.________ bestehende Stromleitung als Erschliessungsanlage für die elektrische Energie genügend ist. Da sie bestehend ist, ist sie auch sichergestellt. Die ab der Parzelle Nr. B.________ geplanten neuen Stromleitungen erscheinen genügend und sind sichergestellt, weil sie nur Parzellen im Grundeigentum der Beschwerdegegnerin betreffen.