Eine Zustimmung der Grundeigentümer, durch deren Grundstück diese bestehende Leitung führe, erübrige sich entsprechend. Das Regenwasser werde zudem neu etwas weiter westlich als ursprünglich geplant durchgeführt und werde dann direkt via Strasse zum Kontrollschacht KNO 48565 geleitet. Die Leitungen der Elektrizität sowie für das Frischwasser seien bestehend. Es seien lediglich neue Anschlüsse auf der Bauparzelle vorgesehen, entsprechend seien auch in diesem Zusammenhang keine Zustimmungen erforderlich. Schliesslich sei mit der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. J.________ ein Durchleitungsvertrag abgeschlossen worden. Weitere Zu-