Die arealinterne Erschliessung sei sichergestellt. Die öffentlichen Abwasseranlagen (vgl. Art. 4 und 6 des kommunalen Abwasserreglements) müssten den Mehrbelastungen, die durch die Bebauung von bereits erschlossenem Land entstünden, gewachsen sein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend nicht so sein sollte. Andernfalls hätte die Gemeinde die Gewässeranschlussbewilligung nicht erteilen dürfen. Mit einem Durchmesser von 150 mm dürfte die Anschlussleitung genügend sein. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 ergänzt die Beschwerdegegnerin, das bestehende Haus 1 sei insbesondere via die Parzellen Nrn. I.________ und H.________ erschlossen.