Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Bauparzellen befänden sich in ihrem Eigentum. Die Erschliessung erfolge somit nicht «auf fremden Grund». Die gemeinsamen Erschliessungen und Anschlüsse der Bauparzellen seien Gegenstand des Baugesuches. Die Pläne seien für die Grundeigentümerin verbindlich. Die Notarin der Beschwerdegegnerin habe festgehalten, dass die Dienstbarkeiten eingetragen werden könnten. Zudem müssten diese erst vor Baubeginn erworben sein. Die arealinterne Erschliessung sei sichergestellt.