a) Der Beschwerdeführer erklärt, die Erschliessung der Bauparzelle Nr. B.________ mit Wasser, Energie sowie die Beseitigung des Abwassers seien nicht sichergestellt. Es seien keine Dienstbarkeiten vorhanden. Zudem sei fraglich, ob die bestehenden Einrichtungen zur Wasserversorgung und Beseitigung des Abwassers der Mehrbelastung von 16 Wohnungen, davon zwölf 4-Zimmer-Wohnungen, genügten. Dass die Beschwerdegegnerin mit der Baubewilligungsbehörde allfällige Anschlüsse besprochen haben solle, genüge nicht.