Wohnnutzung zu erwarten ist. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, befindet sich das Haus B zwischen der Ein- und Ausfahrt des Bauvorhabens und der Liegenschaft des Beschwerdeführers.83 Zudem sind auf der Luftlinie zwischen der Ein- und Ausfahrt des Bauvorhabens und der Liegenschaft des Beschwerdeführers Sträucher, ein Hochstammbaum und Niederstammobstoder Zierbäume vorgesehen.84 Es ist davon auszugehen, dass das Haus B und die Pflanzungen die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbaren Immissionen begrenzen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 12. Wasser- und Abwasser, Energie