211 Abs. 1 BR zonenkonform. Der Verkehr (und damit einhergehend Lärm und Abgas), der sich aus der Nutzung von Wohnbauten ergibt, gehört zu den Einwirkungen, die mit einer Wohnnutzung einhergehen und in der Wohnzone geduldet werden müssen. Durch das Bauvorhaben mit insgesamt 25 Parkplätzen kommt es zwar zu einem Mehrverkehr im Quartier, der im Vergleich zu der aktuellen Situation spürbar sein dürfte. Die Bandbreite für die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV wird aber eingehalten. Damit gelten die aus der Nutzung der Parkplätze resultierenden Immissionen als mit der Wohnnutzung verbunden und als zonenkonform.