c) Die Wohnzonen sind bestimmt für die Nutzungen «Wohnen» und «stille Gewerbe». In den Wohnzonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II (vgl. Art. 211 Abs. 1 BR). Die Beschwerdegegnerin plant zwei Mehrfamilienhäuser mit je einer Einstellhalle. Die Einstellhalle des Hauses A weist acht Autoabstellplätze auf.80 Beim Haus B ist eine Einstellhalle mit zwölf Autoabstellplätzen geplant.81 Zudem sind fünf Aussenparkplätze vorgesehen.82 Insgesamt plant die Beschwerdegegnerin somit zwei Mehrfamilienhäuser mit 25 Parkplätzen. Die in den Mehrfamilienhäusern vorgesehene Wohnnutzung ist – was ohnehin unbestritten ist – gemäss Art. 211 Abs. 1 BR zonenkonform.