b) Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen (vgl. Art. 24 Abs. 1 BauG und Art. 89 Abs. 1 BauV). Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet werden (vgl. Art. 89 Abs. 2 BauV). Dies gilt auch für Einwirkungen aus für das Wohnen notwendigen Nebenanlagen wie Parkplätzen und den davon ausgehenden Verkehr.76 In den Zonenvorschriften sind Art und Mass der zulässigen Immissionen ausdrücklich oder indirekt bestimmt, indem sie in genereller Weise die Bauten und Anlagen bezeichnen, die in der betreffenden Zone bewilligt werden können bzw. ausgeschlossen sind.77