Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die durch eine zonenkonforme Nutzung entstehenden Immissionen seien durch die Nachbarschaft grundsätzlich zu dulden. Dazu gehöre der durch ein Bauvorhaben verursachte Mehrverkehr. Andernfalls könnten keine entsprechenden Bauvorhaben realisiert werden. Das Haus B sollte einen Grossteil der Immissionen von der Liegenschaft des Beschwerdeführers abhalten. Auch die intensive Begrünung begrenze die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbaren Immissionen.