Der Strassenanschluss erweist sich als verkehrssicher. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass die Ausfahrt ein hohes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen soll. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Signalisation von 40 km/h im ganzen T.________ ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Das gilt auch für die Signalisation von 60 km/h ab AA.________, wobei hinzu kommt, dass dieser Vorschlag zudem nicht das Gebiet der Gemeinde Sigriswil, sondern der Gemeinde Oberhofen am Thunersee betrifft. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Strassenanschlussbewilligung zu Recht erteilt wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.