__ und I.________ verläuft. Aus den öffentlich einsehbaren Luftbildern geht hervor, dass sich im Bereich der Sichtberme auf den Nachbarparzellen Nrn. H.________ und I.________ hauptsächlich unbebaute Zufahrten befinden, die ihrerseits auf die Freihaltung der Sichtbermen angewiesen sind. Zudem tangieren die Pflanzungen auf der Parzelle Nr. I.________ gemäss Plan Umgebungsgestaltung vom 1. Juni 2023 die Sichtberme nicht. Die Sichtverhältnisse in Richtung Osten sind damit gewährleistet, eine Dienstbarkeit ist nicht erforderlich. Die Sichtverhältnisse sind nach dem Gesagten sichergestellt. Der Strassenanschluss erweist sich als verkehrssicher.