Aus dem Plan Umgebungsgestaltung vom 1. Juni 2023 geht hervor, dass die Sichtlinie auf Motorfahrzeuge in Richtung Westen über Bäume bzw. Ziersträucher führt. Mit den Auflagen im Amtsbericht vom 9. Juni 2022 zur Niedrighaltung von Anpflanzungen ist sichergestellt, dass die geplante Begrünung die Sichtberme nach Westen nicht tangiert. Eine dienstbarkeitsrechtliche Sicherstellung ist nicht erforderlich, da sich sämtliche Bauparzellen im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinden. Weiter folgt aus den Projektplänen, dass die Sichtlinien auf Motorfahrzeuge und auf Velos in Richtung Osten über die Nachbarparzellen Nrn. H.________ und I.________ verläuft.