Dass die Anforderungen für den leichten Zweiradverkehr gemäss SN 640 060 nicht eingehalten sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Für die von Westen herkommenden Autos beträgt die Knotensichtweite mindestens ca. 50 m und für die von Osten herkommenden Autos mindestens ca. 60 m. Die Knotensichtweite ist auf eine Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge von 50 km/h ausgelegt (vgl. Ziff. 12.1 der VSS Norm 40 273a). Unbestrittenermassen ist auf der L.________strasse ca. 12 m vor der Gemeindegrenze die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert.