Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im Bereich der Ausfahrt des Bauvorhabens resp. des Strassenanschlusses betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Die Temporeduktion von Thun herkommend von 80 km/h auf 50 km/h erfolge ca. 50 m vor der Ausfahrt. Im gesamten Bereich der eingezeichneten Sichtbermen betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Die Temporeduktion sei von weither sichtbar. Ausserdem steige die Strasse in diesem Bereich an. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Fahrzeuge die Temporeduktion nicht einhielten.