a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ausfahrt stelle ein hohes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer der L.________strasse sowie für die herausfahrenden Verkehrsteilnehmer dar. Die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Es bestünden aufgrund der Linkskurve erst kurz vor der Ausfahrt sowie dem Waldstück und der Hangneigung erst kurz vor der Ein-/Ausfahrt zur Bauparzelle sichere Sichtverhältnisse. Die Gemeindestrasse dürfe mit 80 km/h befahren werden. Das Tempo werde erst rund 20 m vor der Ausfahrt auf 50 km/h beschränkt. Es sei zu erwarten, dass Fahrzeuglenker von Thun her kommend auf Höhe der Ein-/Ausfahrt zur Baupar-