536 Abs. 1 BR sind Waldränder ökologisch besonders wertvolle Grenzbereiche. In den waldseitigen Randzonen sind alte Bäume zurückhaltend zu nutzen, die Artenvielfalt beizubehalten und die Strauch- und Krautschicht zu fördern. Selektives «Auslichten» oder «auf den Stock setzen» einzelner Abschnitte sind als Pflegemassnahme notwendig und gestattet. Vorliegend bleibt der Waldrand als ökologisch besonders wertvoller Grenzbereich erhalten. Wie erwähnt, ist ein abgestufter Waldsaum geplant, der den Übergang zwischen der Überbauung und dem Wald sicherstellt. Das Bauvorhaben sieht ausserdem keinen Eingriff in den Wald vor.