g) Die Einschätzung der Waldabteilung ist plausibel. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe vorzubringen, weshalb der zuständigen Fachbehörde nicht gefolgt werden und eine massive Beeinträchtigung des Waldes vorliegen sollte. Das Bauvorhaben sieht beim Haus A nach wie vor einen Abstand von mindestens 18 m zum Wald vor. Mit diesem Abstand ist sichergestellt, dass die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes, das heisst die Walderhaltung, weiterhin möglich ist. Auch die Funktion als Schutzwald wird dadurch nicht tangiert. Das Bauvorhaben sieht keinen Eingriff in den Wald vor. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der (unbewohnten) Besucherparkplätze auf der Parzelle Nr. D._____